Geschädigter darf Auto gemäß Gutachten reparieren lassen

Überlingen – Lässt ein Unfallgeschädigter sein Auto nach einem Sachverständigengutachten reparieren, darf die Werkstatt in der Regel sämtliche dort aufgeführten Posten abarbeiten. Das gilt unabhängig davon, ob jeder einzelne technisch nötig war oder nicht.

Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Überlingen (Az.: 2 C 57/17): Ein Autofahrer ließ sein Fahrzeug nach einem unstrittig unverschuldeten Unfall auf Basis eines Sachverständigengutachtens reparieren. Von den Kosten in Höhe von 7800 Euro wollte die gegnerische Versicherung aber nur 7100 bezahlen. Ihre Begründung: Eine Beilackierung, diverser Arbeitslohn sowie die Probefahrt und die Kosten für die Reinigung seien unnötig.

Dem widersprach das Gericht. Zwar müsse auch ein Geschädigter das Gebot der Wirtschaftlichkeit beachten, doch die beanstandeten Arbeiten standen bereits im Gutachten. Und auf dieses dürfe sich ein Laie verlassen. Über den Fall berichtet die
Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Fotocredits: Daniel Karmann
(dpa/tmn)

(dpa)
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