Urlaubsanspruch

Der Urlaubsanspruch für sozialversicherungspflichtige Arbeiter und Angestellte in der deutschen Wirtschaft richtet sich nach der aktuellen Gesetzgebung und den darauf aufbauenden Vereinbarungen aus dem Arbeits- oder Anstellungsvertrag.

Wieviel Urlaub steht einem zu?

Im Bundesurlaubsgesetz ist der Urlaubsanspruch für die Beschäftigten grundsätzlich geregelt. Danach haben Arbeiter und Angestellte bei Vollarbeitszeit innerhalb von fünf oder sechs Wochenarbeitstagen einen Mindesturlaubsanspruch von mindestens 20 oder 24 Arbeitstagen jährlich.

Der Urlaubsanspruch ergibt sich jedoch erst nach einer Mindestzugehörigkeit zum Unternehmen von sechs Monaten und kann bei mehrjähriger Betriebszugehörigkeit oder anderen Regelungen aus dem Arbeitsvertrag auch mehr Tage als die mindest festgelegten betragen. Am besten ist es, Sie packen gleich bei den Einstellungsverhandlungen die Boxhandschuhe aus und kämpfen für ein paar Urlaubstage mehr als im Tarif vorgesehen sind.

Grundsätzlich gilt der Urlaubsanspruch je Kalenderjahr und kann nur unter besonderen Umständen in das folgende Kalenderjahr übernommen, in manchen Fällen auch vergütet werden. Die Vergütung von Urlaubsansprüchen kommt jedoch nur dann in Frage, wenn aus begründeten betriebsbedingten Fällen eine anderweitige Abgeltung von Urlaub bzw. Übertragung in das Folgejahr nicht möglich ist.

Sonderfälle bezüglich des Urlaubsanspruches von Arbeitern und Angestellten ergeben sich bei Hochzeit, Geburt, Umzug oder Todesfall naher Angehöriger. Hier wird oft Sonderurlaub gewährt, der nicht auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch angerechnet werden darf. Hierzu gibt es entsprechende Regelungen in den Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen.

Da der Urlaub als bezahlte Freistellung zur Erholung der Arbeitnehmer dient, dürfen diese während ihres Erholungsurlaubes keiner, auch keiner nebenberuflichen, erwerbsmäßigen Beschäftigung nachgehen.

Das Urlaubsentgeld

Die Urlaubszeit wird mit dem so genannten Urlaubsentgelt vergütet. Dieses berechnet sich nach dem durchschnittlichen Grundentgelt der letzten 13 Wochen vor dem Jahresurlaub ohne Zuschläge und Vergünstigungen. Oftmals wird dazu auch ein jährliches Urlaubsgeld gewährt. Dieses ist dann jedoch auch an alle Arbeitnehmer eines Unternehmens nach gleichen Maßstäben zu zahlen.

Bei Krankheit im Urlaub können die betroffenen Urlaubstage nachberechnet werden, sofern der Arbeitnehmer die Krankheit und deren Ende entsprechend den arbeitsrechtlichen Vorschriften dem Arbeitgeber meldet. Dann gelten Krankentage nicht als Urlaubstage. Feiertage und Wochenendtage werden ebenso nicht als Urlaubstage gezählt. Werden Arbeitsnehmer während ihres Urlaubs in die Firma zurückgerufen, werden die nicht genutzten Urlaubstage ebenfalls wieder in den jährlichen Urlaubsanspruch zurückgeführt. Zusätzlich können weitere Vergütungen in diesem Fall erfolgen. Vom Grundsatz her sollen jedem Arbeitnehmer pro Kalenderjahr wenigstens zwei Wochen Urlaub am Stück gewährt werden sofern keine betrieblichen Umstände dagegen sprechen.

Recherche-Quelle: Anwaltskanzlei online

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