Anscheinsbeweis nicht entkräftet: Wartepflichtige haftet

Hamburg – Wer ohne Vorfahrt in eine andere Straße abbiegt und dabei mit einem anderen Auto zusammenstößt, haftet für die Unfallschäden. Denn es spricht der sogenannte Anscheinsbeweis dafür, dass der Wartepflichtige als Verursacher gilt. Es sei denn, er kann das Gegenteil beweisen.

Eine Frau bog im verhandelten Fall mit ihrem Auto an einer Kreuzung auf eine vorfahrtsberechtigte Straße ab. Dabei stieß sie mit einem dort fahrenden Auto zusammen, lehnte die Haftung aber ab. Das andere Auto sei vor der Kreuzung vom linken auf den rechten Streifen gewechselt – auf diese plötzliche Aktion hätte sie nicht mehr reagieren können, argumentierte sie.

Das sah das Amtsgerichts Hamburg (Az.: 32 C 394/14) anders und sprach der Frau die ganze Haftung zu. Sie hätte nachweisen müssen, dass sie nicht schuldhaft gegen die Vorfahrt verstoßen habe. Das habe sie nicht getan. Stoßen ein wartepflichtiges und ein Auto mit Vorfahrt im engen Kontext mit dem Einbiegen zusammen, spreche der Anscheinsbeweis für den Wartepflichtigen als Verursacher. Vor allem dann, wenn das Auto beim Rechtseinbiegen mit einem vorfahrtsberechtigten Auto von links kollidiere.

Die
Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet über das Urteil.

Fotocredits: David Ebener
(dpa/tmn)

(dpa)
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