Neues Urteil: Bundesgericht schränkt Sonntagsarbeit ein

Laut Arbeitszeitgesetz soll Sonntagsarbeit nur in Ausnahmefällen zulässig sein, wenn die Arbeit an Werktagen nicht vorgenommen werden kann. Da die Ausnahmeregelungen durch die Bundesländer selbst festgelegt werden, hat dies in den letzten Jahren zu einer deutlichen Ausweitung der Sonntagsarbeit geführt. So ist sonntägliche Arbeit etwa in Hessen seit 2011 auch in Branchen wie Videotheken, Callcentern und Büchereien zulässig. Dieser Entwicklung hat das Bundesverwaltungsgericht nun enge Grenzen gesetzt.

Sonntagsarbeit muss Ausnahme bleiben

Mit seinem Urteil (Aktenzeichen BVerwG 6 CN 1.13) stellt das Gericht klar, dass Sonntagsarbeit auf Bereiche beschränkt bleiben müsse, in denen es um die Vermeidung erheblicher Gefahren für die Bevölkerung geht, oder die in direktem Zusammenhang mit einer sonntäglichen Veranstaltung stehen. Demnach dürfen etwa Polizei, Krankenhäuser, Feuerwehr und andere Sicherheitsbetriebe sonntags arbeiten. Auch Buchmacher, die bei an einem Sonntag veranstalteten Pferderennen arbeiten, profitieren von der Ausnahme. Eine klare Absage erteilte das Gericht allerdings der Sonntagsarbeit, die lediglich den Service für die Verbraucher verbessern soll. Damit ist etwa die Arbeit in Videotheken oder im Callcenter vom Sonntagsschutz umfasst.

Urteil mit Signalwirkung

Obwohl dem Urteil nur eine im Jahre 2011 erlassende Verordnung im Bundesland Hessen zugrunde lag, dürfte die Entscheidung Signalwirkung für andere Länder haben. Denn derzeit existieren in vielen anderen Bundesländern ähnliche Regelungen, die etwa Sonntagsarbeit in Supermärkten oder Bäckereien erlauben. Diese weiten Ausnahmetatbestände stehen seit ihrer Einführung bei Gewerkschaften und Kirchenverbänden in der Kritik. Dementsprechend groß ist auch die Zufriedenheit bei ver.di sowie den beiden evangelischen Dekanaten, die als Kläger auftraten. Enttäuscht zeigte sich dagegen der Call Center-Verband, der Nachteile für viele deutsche Unternehmen befürchtet, wenn sie am Sonntag nicht erreichbar sein dürfen. Der Bundesgesetzgeber sei deshalb in der Pflicht, entsprechende Möglichkeiten auf Bundesebene zu regeln.

Fazit: Was ändert sich für Unternehmen?

Deutsche Unternehmen, die von den weitreichenden Ausnahmeregeln der einzelnen Bundesländer bisher Gebrauch gemacht haben, werden zumindest bis zu einer möglichen bundesgesetzlichen Regelung den Sonntagsschutz einhalten müssen. Eventuelle Ausnahmen sind immer auf eine gesamte Branche, nicht auf den einzelnen Betrieb bezogen. Dennoch kann es sich lohnen, in Zweifelsfällen einen Anwalt für Arbeitsrecht zu beauftragen – dazu mehr auf www.heldt-zuelch.de, um mögliche Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit überprüfen zu lassen.

Bildurheber: contrastwerkstatt – Fotolia

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