Keine Ausnahme bei Fahrverbot für Zahnarzt

Berlin – Von einem verhängten Fahrverbot kann im Einzelfall nur bei unangemessener Härte abgesehen werden. Etwa wenn dadurch entstehende Einkommensverluste die Existenz bedrohen. Das zeigt ein Urteil des Kammergerichts Berlin, auf das der ADAC hinweist (Az.: 3 Ws (B) 111/19-162 Ss 46/19).

In dem verhandelten Fall fuhr ein Zahnarzt mit dem Auto innerorts 33 km/h zu schnell. Es folgten 160 Euro Bußgeld und ein Monat Fahrverbot. Gegen das Fahrverbot legte der Mann Einspruch ein. Begründung: Als selbstständiger Zahnarzt versorge er auch außerhalb der Sprechstunden Patienten. Da diese Hausbesuche dann wegfallen, hätte er erhebliche Einkommensverluste.

Den Einspruch wies das Gericht zurück. Von einem Fahrverbot kann bei unangemessener Härte zwar abgesehen werden. Das kann der Fall sein, wenn das vollstreckte Fahrverbot zu existenzbedrohenden Einkommenseinbußen führt. Doch in diesem Fall bezog der Zahnarzt seine Haupteinnahmen nicht aus den Hausbesuchen.

Der Wegfall gewisser Einkünfte für den Zeitraum von einem Monat ziehe keine Bedrohung der Existenz nach sich. Zudem könnte er die Abgabe des Führerscheins innerhalb eines Zeitraumes von vier Monaten organisieren. Es könne so beispielsweise ein Urlaub geplant werden.

Fotocredits: Marius Becker
(dpa/tmn)

(dpa)
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