Qualifizierter Rotlichtverstoß muss nachgewiesen werden

Schleswig – Wer bei Rot über eine Ampel fährt, muss nicht nur eine Geldbuße fürchten. Denn war die Ampel schon länger als eine Sekunde rot, droht ein Fahrverbot.

Dann wird aus dem einfachen ein sogenannter qualifizierter Rotlichtverstoß. Der muss dem Autofahrer aber nachgewiesen werden. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig, über das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet (Az.: 2 SsOWi 160/16 (90/16)).

Ein Autofahrer fuhr bei Rot über eine Ampel. Vor Gericht gab es dafür ein Fahrverbot. Der Richter begründete es damit, dass die Fußgängerampel bereits Grün gezeigt habe und der Autofahrer so bereits länger als eine Sekunde Rot gehabt haben musste. Dieser behauptete das Gegenteil: Es handele sich um einen einfachen Verstoß, meinte er und legte Beschwerde ein.

Das Oberlandesgericht gab ihm Recht. Der Richter der ersten Instanz habe nicht dargelegt, warum er der Meinung war, dass eine Fußgängerampel erst dann auf Grün umspringt, wenn die Ampel für den Straßenverkehr schon eine Sekunde lang Rot zeigt. Das Gericht konnte nicht überprüfen, ob diese Annahme richtig war, und hob das Fahrverbot auf. Der Autofahrer musste 90 Euro Bußgeld für den einfachen Rotlichtverstoß bezahlen.

Fotocredits: Jens Büttner
(dpa/tmn)

(dpa)
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