Rückruf: Fahrzeughalter müssen Aufforderung nachkommen

München – An einem verpflichtenden, durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) veranlassten Rückruf eines Autoherstellers müssen betroffene Halter teilnehmen. Den kann es beispielsweise geben, wenn erkannte Probleme an sicherheitsrelevanten Teilen wie Bremsen oder Airbags Gefahren darstellen.

Grundsätzlich ist ein Rückruf verpflichtend, wenn das Auto ohne die Rückrufaktion nicht den Zulassungsbestimmungen entspräche, erklärt der ADAC. Das ist beispielsweise beim Rückruf im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal der Fall, wo unter anderem Updates aufgespielt werden müssen.

Wer die vorgeschriebenen Maßnahmen nicht erledigen lässt, riskiert unter anderem die nächste HU-Plakette. Denn die Prüfer können beispielsweise über das Service-Heft oder die Diagnoseschnittstelle feststellen, ob die nötigen Arbeiten durchgeführt wurden. Das muss anderenfalls binnen einer Frist von vier Wochen passieren. Anschließend muss der Fahrzeughalter zur Nachprüfung bei der HU-Prüfstelle erscheinen.

Aber auch die Zwangsstilllegung droht. Wer sich verweigert, wird erneut durch das KBA direkt angeschrieben und zur Nachrüstung aufgefordert. Passiert wieder nichts, kann das KBA die Fälle an die zuständige Zulassungsstelle weiterleiten. Die wiederum setzt meist erneut eine Frist. Verstreicht auch die, kann die Zulassungsbehörde den Betrieb des Kfz untersagen.

Fotocredits: David-Wolfgang Ebener
(dpa/tmn)

(dpa)
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