Schreibgebühr

Schreibgebühren sind bereits seit dem 18. Jahrhundert im europäischen Bereich bekannt. Heute sind Schreibgebühren üblich im juristischen, medizinischen und verwaltungstechnischen Bereich. Auch Vermieter berechnen immer wieder für die Ausstellungen der vertraglichen Unterlagen Schreibgebühren. Die Berechtigung der Berechnung von Schreibgebühren, vor allem aber ihre Höhe ist immer wieder umstritten, jedoch für einige Bereiche gesetzlich festgelegt.

Wann fallen Schreibgebühren an?

Schreibgebühren entstehen meist dann, wenn im Zuge eines Verwaltungsaktes Schriftstücke anzufertigen und zu vervielfältigen sind. Dabei spielt die Akzeptanz des Inhaltes durch den Empfänger der Schriftstücke keine Rolle.

Im juristischen Bereich werden Schreibgebühren immer dann berechnet, wenn Schriftstücke zum Verfahren wie etwa Gutachten, Beweismittelsammlungen, Urteile und Urteilsbegründungen in schriftlicher Form vorgelegt werden. Auch für die Vervielfältigung dieser Dokumente werden Schreibgebühren berechnet. Im Verwaltungsverfahren sollen Schreibgebühren den Aufwand decken oder zumindest abfedern, der durch die Erstellung von Schriftsätzen entsteht. Dabei werden Materialkosten ebenso berechnet wie die Tätigkeit der Personen, die die Schriftstücke in die Schriftform bringen.

Ärzte als Sachverständige sowie Versichertenverbände und Krankenkassen behelfen sich zur Kostenweitergabe ebenfalls der Schreibgebühr. Erscheinen dem Empfänger von Schriftsätzen erhobene Schreibgebühren zu hoch oder ohnehin nicht berechtigt, sollte in jedem Fall das Rechtsmittel des Einspruchs erhoben werden, da oftmals Schreibgebühren weit über dem gesetzlich akzeptierten Ansatz erhoben werden. Oftmals sind hier auch außergerichtliche Lösungen im Streitfall möglich.

Wie hoch sind diese Gebühren?

Für Sachverständigengutachten aus dem medizinischen Bereich hat der Gesetzgeber für eine Normseite A4 einen Gebührensatz von etwa 1,20 Euro festgeschrieben. Dabei wird von einem Zeichenkostensatz von etwa 0,75 Euro für 1200 Zeichen ausgegangen.

Nicht berechnet werden Schreibgebühren bei der gewerbsmäßigen Erstellung von Schriften und Schriftsetzen. Hier regeln der Autor und der Auftraggeber die Vergütung für die geleistete Arbeit in eigenen Verträgen, die jedoch keine Schreibgebühr vorsehen. Auch für andere Verträge zwischen vertragsfähigen Parteien sind keine Schreibgebühren vorgesehen. Eine Ausnahme bilden hier immer wieder Mietverträge, hier sollte mit dem Vermieter klar verhandelt werden. Quelle: Content extern.

Foto: Dirk Houben – Fotolia.com

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