Was gilt für Scherzartikel am Auto?

Würzburg – Scherzartikel gibt es viele zu kaufen, im Internet, in speziellen Geschäften und sogar im Discounter. Auch für Autos gibt es mittlerweile diverse humorvolle Gadgets. Doch wie viel Spaß darf sein?

Polizeihauptkommissar Michael Zimmer vom Polizeipräsidium Unterfranken in Würzburg macht deutlich: «Zunächst ist es so, dass meine Kolleginnen und Kollegen durchaus auch einen Scherz verstehen.» Aber zum Beispiel vorgeschriebene Kennzeichen müssten weiterhin gut lesbar sein. Das Gesetz setzt weitere Grenzen.

Keine Beeinträchtigung der Sicht und des Gehörs

Für die Beschaffenheit von Fahrzeugen gilt laut Paragraf 30 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO): «Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt». Zimmer verweist auch auf Paragraf 23: «Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden.» Andernfalls droht ein Bußgeld.

Vincenzo Lucá vom Tüv Süd erinnert sich an lustige Lichtschwerter für die Scheibenwischer. «Die müssen natürlich fest sitzen.» Grundsätzlich müsse alles so fest angebracht sein, dass es nicht abfallen und keine Verletzungen bei Passanten verursachen kann, etwa durch scharfkantige Teile. Das gilt auch für den vermeintlichen Leichenarm, der aus dem Kofferraum lugt. Wie jede andere Ladung auch muss er entsprechend gesichert sein.

Grauzonen von Aufklebern

«Scheinwerfer, die aussehen wie Augen, sind zum Beispiel erlaubt.» Hierbei werden über die Scheinwerfer Wimpern geklebt. «Grundsätzlich sind Aufkleber erst mal unproblematisch», erklärt Lucà.

Dennoch gibt es Grauzonen. So sorgte schon ein weißer BMW mit vermeintlichen Blutspritzern an Heck und Kotflügel für Schlagzeilen. Ein Taxifahrer alarmierte die Polizei, weil er eine Straftat befürchtete. Schnell stellte sich heraus, dass es sich um einen Aufkleber handelte. Kommissar Zimmer hält das zum einen für einen fragwürdigen Scherz und weist zudem auf Folgendes hin: «Wenn jemand damit bewusst einen Polizeieinsatz provozieren will, wird sicher geprüft, ob er die Kosten dafür zu tragen hat.» Strafrechtlich werde je nach Einzelfall das Vortäuschen einer Straftat zu prüfen sein.

Es gibt auch weniger morbide Aufkleber, etwa Schrammen, die man aufs Auto klebt. Beim eigenen Fahrzeug ist das unproblematisch. Wer das aber bei einem Freund oder Bekannten macht, um diesen zu schocken, sollte vorsichtig sein. Es kann zu Lackschäden kommen. «Das ist durchaus möglich. Dann droht eine Anzeige wegen Sachbeschädigung und sicherlich ist man schadenersatzpflichtig», sagt Zimmer. Um mehr als nur einen Sachschaden kann es beim sogenannten Shock Car Key gehen. Dabei handelt es sich um die Attrappe eines Autoschlüssels, der beim Drücken einen Stromschlag abgibt. Verboten ist dieser Artikel nicht. Aber für Zimmer hat das aus polizeilicher Sicht nichts mehr mit einem Scherz zu tun: «Verstöße gilt es jeweils im Einzelfall zu prüfen. In jedem Fall steht ein Körperverletzungsdelikt im Raum.»

Das Heulen des Auspuffgeistes

Ein weiteres Gadget, um Freunde und Bekannte reinzulegen, ist der Auspuffheuler oder Auspuffgeist. Das ist eine silberfarbene Kappe, die man über den Auspuff zieht. Während der Fahrt ertönt dann ein pfeifendes Geräusch, als würde der Motor zerreißen. Wer sich aber im Internet Bewertungen zu dem Artikel durchliest, stellt schnell fest, dass die Kappe zum einen nicht über jeden Auspuff passt und zum anderen der Ton je nach Fahrzeug von einem Heulen abweicht.

Auch Zimmer zeigt sich wenig überzeugt und verweist auf die Lärmbelästigung. «Sollte der Fahrzeugführer zum Beispiel auch noch derart erschrecken, dass er einen Unfall oder Schaden verursacht, hat dies sicher weitere Konsequenzen, auch im Hinblick auf möglichen Schadenersatz.» Direkt verboten ist der Auspuffheuler zwar ebenfalls nicht. Durch die aufgezeigten Szenarien kann man durch diesen Artikel aber mit dem Gesetz in Konflikt geraten.

Auch wenn die erwähnten Gadgets nicht verboten sind, sondern lediglich über Umwege für Ärger sorgen können, sind nicht alle Veränderungen am Auto gestattet. «Genehmigungspflichtig sind alle bauartbedingten Änderungen am Fahrzeug», erklärt Dekra-Sprecher Friedhelm Schwicker. «Das können neue, nicht serienmäßig zugelassene Alufelgen, das Tieferlegen des Fahrzeuges oder der Einbau eines anderen Motors sein.» Mit Scherzartikeln sieht sich Dekra im Alltag bislang allerdings sehr wenig konfrontiert.

Fotocredits: Sina Schuldt,Sina Schuldt,Sina Schuldt,Jan Woitas
(dpa/tmn)

(dpa)
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