In Gaststätten erlaubt: E-Zigaretten

Seit dem 25.02.2014 dürfen Sie sich im Nichtraucherbereich einer Gaststätte ein paar Züge aus der E-Zigarette genehmigen – trotz Nichtraucherschutzgesetz. Zumindest, wenn es nach der Entscheidung des Kölner Verwaltungsgerichtes geht. Das überraschende Urteil bewegt die Gemüter der Republik – wie ist es begründet?

Wirt gewinnt gegen die Stadt Köln

Der Bund hatte schon 2011 klargestellt, dass E-Zigaretten beim gesetzlichen Nichtraucherschutz mit einbezogen sind. Auch das strenge Nichtraucherschutzgesetz des Landes NRW sieht das so. Dementsprechend hatte die Stadt Köln einem Kölner Gastwirt Ordnungsstrafen angedroht, wenn dieser weiterhin seinen Gästen das Verdampfen von Liquids mittels E-Zigaretten, wie zum Beispiel von Red Kiwi, im Nichtrauchergastraum erlaube. Der Wirt sah wohl ein, dass das Rauchen von Tabakzigaretten zu verbieten sei. Der Gebrauch von E-Zigaretten sei jedoch zu erlauben, weil Zigarettenrauch und Dampf von Liquids aus E-Zigaretten nicht vergleichbar seien. Diesem Standpunkt schloss sich nun das Verwaltungsgericht in Köln an. Nachdem der Wirt die Stadt verklagt hatte, entschied es sinngemäß, dass die Gesetzeslage hierzu in NRW nicht eindeutig sei und gab dem Wirt Recht.

Das Problem mit den Äpfeln und den Birnen

Das allgemeine Einbeziehen von E-Zigaretten in den gesetzlichen Nichtraucherschutz sei nicht hinreichend, um damit Verbotsurteile zu begründen. Das Nichtraucherschutzgesetz sei diesbezüglich nicht eindeutig. In Details der Urteilsbegründung wird argumentiert, dass der gesetzliche Nichtraucherschutz darauf abstelle, den Nichtraucher vor dem Passivrauchen des Tabakrauches zu schützen. Da jedoch in einer E-Zigarette Flüssigkeit verdampft werde, könne hier von rauchen nicht die Rede sein. Unterm Strich heißt das, dass nach Meinung des Gerichtes der gesetzliche Status der E-Zigarette gar nicht definiert ist. Es käme ja auch niemand auf die Idee, beispielsweise Elektrofahrzeuge bezüglich der Abgase genauso zu bewerten wie spritbetriebene Fahrzeuge. Man kann eben nicht Äpfel mit Birnen vergleichen.

Ein E-Zigaretten-Gesetz

Der Gebrauch von E-Zigaretten und das herkömmliche Tabakrauchen sind bezüglich des Konsumierens und in Bezug auf die Belastung von Anwesenden völlig unterschiedlich. Deshalb muss eine eigene gesetzliche Definition der E-Zigarette her. Und bis dahin ist, wo das Tabakverbrennen nicht gestattet ist, das Verdampfen von Liquids erlaubt.

Image: Thinkstockphotos, iStock, -goldy-

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