Arbeitsrecht: Urteil zu Zigarettenqualm am Arbeitsplatz

Arbeitsrecht: Urteil zu Zigarettenqualm am ArbeitsplatzZigarettenqualm am Arbeitsplatz, für die meisten Arbeitnehmer ist dieser Zustand nur noch eine schwache Erinnerung aus der Vergangenheit. Doch für einen Croupier aus Hessen ist die Frage nach dem Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz ein brandaktuelles Thema. Denn der in einem Spielcasino arbeitende Mann wollte vor Gericht erreichen, dass er nur noch in rauchfreien Bereichen des Casinos arbeiten müsse. Doch das Bundesarbeitsgericht schlug sich auf die Seite des Arbeitgebers.

Worum geht es in dem Urteil?

Der Kläger ist in einem großen hessischen Casino beschäftigt, das über einen abgetrennten Raucherraum verfügt. Der Raucherraum verfügt über eine Be- und Entlüftungsanlage, sowie eine Klimaanlage. Der Kläger, übrigens ein Nichtraucher, muss an zwei Tagen die Woche zwischen sechs und zehn Stunden in diesem Raum arbeiten. Bis auf Personen, die nachgewiesener Weise aus gesundheitlichen Gründen nicht im Raucherraum arbeiten können, werden alle Croupiers regelmäßig in diesem Bereich eingesetzt. Der Kläger forderte nun von seinem Arbeitgeber, nicht länger in diesem Bereich arbeiten zu müssen. Dabei verwies er auf das Hessische Nichtrauchergesetz und die deutsche Arbeitsstättenverordnung.

So entschied das Bundesarbeitsgericht

Der Nichtraucherschutz in Hessen ist im Vergleich zu anderen Bundesländern weniger streng ausgestaltet. So sieht das Gesetz beispielsweise eine Ausnahme vom generellen Rauchverbot für Betriebe der Glücksspielbranche und der Gastronomie vor. In dem Landesgesetz wird darauf verwiesen, dass der Schutzstandard zum Nichtraucherschutz dann abgesenkt werden kann, wenn die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung diese Absenkung erfordern. Um die besondere Atmosphäre eines Spielcasinos nicht zu gefährden, dürfen Casinobetreiber ihre Arbeitnehmer grundsätzlich auch in Raucherräumen arbeiten lassen, wenn sie ausreichende Gesundheitsschutz Maßnahmen vorweisen könnten. Die Richter des Arbeitsgerichtes waren der Ansicht, dass der Casinobetreiber durch die Belüftungsanlage und die wechselnden Schichten ausreichende Maßnahmen ergriffen habe, um die Mitarbeiter vor den Gefahren des Passivrauchens zu schützen. Die Klage des Croupiers wurde daher abgewiesen. Da das Arbeitsrecht in Deutschland je nach Bundesland variieren kann, ist im Zweifelsfall immer Fachberatung, wie bei www.kanzlei-koplin.de/arbeitsrecht, nötig.

Fazit:

  • Das Hessische Nichtrauchergesetz sieht Ausnahmen vom generellen Rauchverbot vor.
  • Von der Ausnahme profitieren unter anderem Spielcasinos und Gastronomiebetriebe.
  • Zigarettenqualm gehört zum betriebstypischen Ambiente eines Spielcasinos.
  • Aber: Spielcasinobetreiber müssen dennoch Maßnahmen ergreifen, um ihre Mitarbeiter vor Gesundheitsschäden durch Passivrauchen zu schützen.



Bildquelle: Thinkstock, 181898888, iStock, yoelkaffe

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